Prüfungen

Welche Unternehmen unterliegen der Prüfung und was ist Gegenstand der Prüfung?

Dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) unterliegen jene kapitalmarktorientierten Unternehmen, deren Herkunftsmitgliedsstaat gemäß §1 Z 14 BörseG 2018 Österreich ist und deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind (§§ 1und 2 RL-KG). Das bedeutet, dass sämtliche Emittenten, deren Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist und die an der Wiener Börse im amtlichen Handel und/oder an geregelten Märkten in anderen Mitgliedstaaten Aktien, Anleihen, Optionsscheine und Zertifikate begeben haben, von der Prüfpflicht des RL-KGs in Österreich erfasst sind. Andere Formen des Wertpapierhandels (zB das multilaterale, von der Wiener Börse betriebene Handelssystem Vienna MTF) fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Prüfungsgegenstand sind die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen Informationen gemäß § 1 Z 22 BörseG 2018. Eine Prüfung hat nur dann den Jahresabschluss zu umfassen, sofern vom Unternehmen kein Konzernabschluss erstellt wurde. Sie umfasst lediglich den zuletzt festgestellten Jahres- und Konzernabschluss sowie die Halbjahresfinanzberichte des vergangenen und laufenden Geschäftsjahres und bezieht sich nicht auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.

Wann wird die Prüfstelle tätig?

Die Prüfung durch die Prüfstelle erfolgt durch Mitwirkung der Unternehmen auf freiwilliger Basis. Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und die sonstigen Personen, deren sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung bedienen, verpflichtet, der Prüfstelle richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen und richtige und vollständige Unterlagen vorzulegen.

Die Prüfstelle wird tätig

  • "Anlassprüfung" - bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses - wenn der mögliche Verstoß für die korrekte Information des Kapitalmarktes voraussichtlich nicht unwesentlich ist
  • "Stichprobenprüfung" - ohne besonderen Anlass nach Maßgabe des Prüfplans

Die Leiterin der Prüfstelle leitet das Prüfverfahren ein und informiert das zu prüfende Unternehmen. Verweigert das zu prüfende Unternehmen seine Bereitschaft zur Mitwirkung, so ist dies von der Leiterin der Prüfstelle der FMA mitzuteilen. Erklärt das Unternehmen seine Bereitschaft zur Mitwirkung, so eröffnet die Leiterin der Prüfstelle das Prüfverfahren. Ein Prüfsenat wird eingesetzt; dem Prüfsenat gehören die Leiterin und der stellvertretende Leiter der Prüfstelle sowie ein/e Berichtskritiker/in an. Ein weiteres Mitglied der Prüfstelle wird zum/zur Prüfungsverantwortlichen bestellt. Das Prüfungsergebnis des/der Prüfungsverantwortlichen und die Stellungnahme des/der Berichtskritikers/in werden im Prüfungssenat behandelt, der feststellt, ob eine fehlerhafte Rechnungslegung vorliegt.

Prüfungsschwerpunkte?

Die Prüfungsschwerpunkte werden jährlich unter Bedachtnahme auf die von der European Securities and Markets Authority (ESMA) angekündigten Schwerpunkte auf Vorschlag der Prüfstelle von der FMA festgelegt (§ 1 Abs 2 RL-KG). 

Downloads/FMA&ESMA Prüfungsschwerpunkte

Welche Konsequenzen haben die Ergebnisse der Prüfung?

Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, ist dies dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Ergibt die Prüfung, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die Prüfstelle ihre Entscheidung zu begründen und dem Unternehmen unter Bestimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung oder Anerkennung des Prüfungsergebnisses zu geben.

Die Prüfstelle hat der FMA über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Ferner hat sie der FMA mitzuteilen, ob sich das Unternehmen mit dem Prüfungsergebnis einverstanden erklärt. Die FMA kann die Veröffentlichung des Fehlers und wesentliche Teile seiner Begründung anordnen, die von den jeweiligen Unternehmen nach § 8 Abs 3 Z 3 oder 4 KMG 2019 auf der eigenen Homepage bzw. der Webseite der FMA oder auf der Internetseite des geregelten Marktes unverzüglich zu erfolgen haben. Auf Antrag des Unternehmens kann die FMA von der Anordnung absehen sofern die Veröffentlichung geeignet ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden. 

Die Prüfstelle hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat iZm der Rechnungslegung eines Emittenten begründen, der FMA zu berichten. Tatsachen, die den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer begründen, sind der Kammer für Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen zu berichten.

Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, hat die FMA von Amts wegen wahrzunehmen und dem Börsenunternehmen mitzuteilen.

 Wann übernimmt die FMA die Prüftätigkeit?

Die FMA hat die Prüfung selbst durchzuführen, wenn

  • ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung der Prüfstelle verweigert oder mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden ist; oder
  • wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle bestehen; oder
  • die Prüfungsdurchführung durch die FMA unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Rechnungslegung unter Wahrung der in § 18 Abs 1 AVG genannten Grundsätze in Einzelfällen geboten ist.

Ergibt die Prüfung durch die FMA, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat die FMA den Fehler mit Bescheid festzustellen.

Welche Konsequenzen haben unrichtige oder unvollständige Auskunft durch die Unternehmen?

Wer vorsätzlich entgegen der Prüfstelle oder entgegen der FMA eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu €100.000 zu bestrafen (§ 13 RL-KG) ist.